Erstberatung
Barrierefreiheit

Barrierefreie Website: Pflicht für wen?

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wen es betrifft, wer ausgenommen ist und wie Sie Ihre Seite in zehn Minuten selbst prüfen.

Hände an einer Laptop-Tastatur, auf dem Bildschirm eine helle Website mit großer Schrift

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem kursieren zwei Meinungen: „Jede Website muss jetzt barrierefrei sein“ und „Betrifft mich als kleiner Betrieb sowieso nicht“. Beides stimmt so nicht. Ich habe mir das Gesetz, die Verordnung dazu und die Hinweise der Bundesfachstelle Barrierefreiheit genau angesehen. Das Wichtigste für kleine Betriebe:

Kurz gesagtDas BFSG erfasst vor allem Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können, etwa einen Kauf oder eine verbindliche Buchung. Reine Präsentationsseiten fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Für wen die Pflicht gilt

Für eine erste Einordnung kommt es auf drei Fragen an:

  1. Können Kunden über Ihre Website einen Vertrag abschließen oder gezielt anbahnen? Also etwas kaufen, einen Termin verbindlich buchen, eine Ferienwohnung reservieren oder ein konkretes Angebot anfordern, auch wenn der Vertrag erst später zustande kommt. Eine reine Infoseite mit allgemeinem Kontaktformular ist in der Regel nicht erfasst.
  2. Sind Ihre Kunden Privatpersonen? Das Gesetz schützt Verbraucher. Wer nur an andere Firmen verkauft, ist meist nicht betroffen.
  3. Wie groß ist Ihr Betrieb? Unter 10 Beschäftigten und mit höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

Ein einfaches Kontaktformular macht eine Seite nicht automatisch zum „elektronischen Geschäftsverkehr“. Anders kann es aussehen, wenn über das Formular direkt ein Auftrag, eine Buchung oder ein Vertrag zustande kommt. Im Zweifel helfen die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und die eigene IHK oder Kammer weiter.

Vier typische Fälle

BetriebWebsitePflicht nach BFSG?
Schreinerei, 4 MitarbeiterLeistungen, Fotos, Kontaktformularin der Regel nein
Ferienwohnung, Vermieter ohne Angestellte, kleiner Umsatzeigene Online-Buchung mit Bezahlunggrundsätzlich erfasst, die Ausnahme für Kleinstunternehmen dürfte aber greifen
Physiotherapie, 12 Mitarbeiterverbindliche Online-Terminbuchunggrundsätzlich ja, nach Einschätzung der Bundesfachstelle
Online-Shop für Trachtenmode, 15 MitarbeiterShop für Privatkundenja

Die Tabelle zeigt typische Einordnungen, keine verbindliche Prüfung Ihres Einzelfalls. Nutzen Sie ein Buchungstool eines anderen Anbieters, ist außerdem zu klären, wer die Buchung rechtlich anbietet. Wer erfasst ist, muss außerdem an gut sichtbarer Stelle angeben, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt, etwa in den AGB oder auf der Website.

Was eine barrierefreie Website haben muss

Genauer beschrieben sind die Anforderungen in einer Verordnung zum Gesetz (BFSGV) und in der Norm EN 301 549, die für Websites auf den internationalen Richtlinien WCAG 2.1 aufbaut. Die Liste unten ist nicht vollständig, deckt aber die häufigsten Probleme ab:

  • Genug Kontrast: Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1, große Schrift 3 zu 1. Hellgrau auf Weiß reicht fast nie.
  • Alternativtexte für Bilder: Ein Screenreader liest vor, was das Bild an dieser Stelle aussagen soll. Rein dekorative Bilder bekommen bewusst keinen Text.
  • Bedienung ohne Maus: Menü, Buttons und Formulare müssen mit der Tab-Taste erreichbar sein, und man muss sehen, wo man gerade ist.
  • Saubere Überschriften: Eine echte Gliederung, damit sich die Seite auch vorgelesen verstehen lässt.
  • Beschriftete Formularfelder: „Name“ muss als Beschriftung dastehen, nicht nur als grauer Platzhalter im Feld.
  • Untertitel für Videos mit gesprochenem Text.
  • Vergrößerung auf 200 %, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.

Der Selbsttest in zehn Minuten

  • Klicken Sie in die Adresszeile und drücken Sie mehrmals die Tab-Taste. Sehen Sie bei jedem Schritt, welcher Link gerade ausgewählt ist? Kommen Sie bis zum Kontaktformular?
  • Vergrößern Sie die Seite mit Strg und Plus auf 200 %. Ist noch alles lesbar und bedienbar?
  • Prüfen Sie Ihre Schriftfarbe mit einem kostenlosen Kontrastrechner, zum Beispiel dem „Contrast Checker“ von WebAIM.
  • Öffnen Sie die Seite in Chrome, drücken Sie F12 und starten Sie unter „Lighthouse“ die Prüfung „Barrierefreiheit“. Die Liste zeigt automatisch erkennbare Fehler, etwa Bilder ohne Alternativtext oder Felder ohne Beschriftung.

Ein automatischer Test findet nur einen Teil der Probleme. Ein gutes Ergebnis heißt also noch nicht, dass die Seite barrierefrei ist. Ein schlechtes zeigt Ihnen aber, wo Sie anfangen sollten.

Was passiert, wenn man es ignoriert?

Die Einhaltung überwacht die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder. Für bestimmte Verstöße sieht das Gesetz Bußgelder bis 100.000 € vor; das ist der Höchstrahmen, nicht der Regelfall. Daneben weisen die IHKs auf mögliche Abmahnungen hin. Eine reine Infoseite ist nach heutiger Einschätzung der Bundesfachstelle von diesem Teil des Gesetzes nicht betroffen. Wer aber einen Shop oder eine Online-Buchung betreibt und nicht unter die Ausnahme fällt, sollte das Thema nicht aufschieben.

Lohnt es sich auch ohne Pflicht?

Meistens ja. Große Schrift, klare Kontraste und gut erreichbare Buttons helfen Menschen mit Sehschwäche, älteren Kunden und jedem, der sein Handy in der Sonne benutzt. Alternativtexte und klare Überschriften helfen auch Suchmaschinen, eine Seite zu verstehen. Ein besseres Ranking allein durch Barrierefreiheit ist damit aber nicht garantiert.

Wie ich das handhabe

Bei neuen Websites achte ich von Anfang an auf die Grundlagen: lesbare Kontraste, Alternativtexte, Bedienung per Tastatur, beschriftete Formulare und Untertitel bei Videos. Geht es um einen Shop oder eine Online-Buchung, prüfe ich vorher genauer, was nötig ist. Wenn Sie wissen möchten, wie Ihre jetzige Seite dasteht, schaue ich sie mir kostenlos an und nenne Ihnen schriftlich die auffälligen Punkte. Das ist eine erste Einschätzung, kein vollständiges Barrierefreiheits-Gutachten und keine Rechtsberatung.

Stand: Oktober 2026. Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Verordnung (BFSGV), Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der Industrie- und Handelskammern. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

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